Diese Verkaufsbedingungen finden auf den Vertrag Anwendung, sofern das Angebot des Verkäufers keine abweichenden Regelungen enthält.
1. | ALLGEMEINES |
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Verkäufe und Leistungen des Lieferanten. Sie sind wesentlicher Bestandteil des zwischen dem Lieferanten und dem Käufer („die Parteien“) geschlossenen Vertrages. Die vorliegenden AVB gelten als Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen des Lieferanten, unabhängig davon, ob im Vertrag explizit darauf verwiesen wird oder nicht. Sämtliche Aufträge sind als Angebot des Käufers zum Erwerb der Produkte und/oder der Leistungen gemäß diesen AVB zu verstehen. Die Annahme der gelieferten Produkte und/oder erbrachten Leistungen impliziert die Annahme der vorliegenden AVB durch den Käufer. Der Lieferant lehnt ausdrücklich jegliche anderen Bedingungen ab. Abweichende Bestimmungen gelten nur, soweit sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. | |
2. | DEFINITIONEN |
In diesen AVB hat jeder der folgenden Begriffe die jeweils nachstehend definierte Bedeutung:
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3. | ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN |
Alle Zeichnungen, Unterlagen und sonstigen technischen Informationen in Bezug auf die Vertragsleistungen oder die Herstellung, die der Lieferant dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluss vorlegt, bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten der Käufer darf diese Zeichnungen, technischen Unterlagen oder sonstigen technischen Informationen, die er vom Lieferanten erhält, zu keinem anderen als dem vereinbarten Zweck verwenden, kopieren, vervielfältigen, Dritten aushändigen oder bekanntgeben. | |
4. | ABNAHMEPRÜFUNG |
4.1 | Haben die Parteien ausdrücklich die Durchführung einer Abnahmeprüfung vereinbart, so ist diese gemäß den Vertragsbedingungen während der üblichen Arbeitszeit beim Lieferanten durchzuführen, und der Käufer hat alle damit zusammenhängenden Kosten und Auslagen zu tragen. Der Lieferant und der Käufer müssen sich über die Abnahmekriterien und das vertragsgemäße Verfahren einigen. |
4.2 | Der Lieferant muss den Käufer fristgerecht über die Abnahmeprüfung benachrichtigen, so dass dieser anwesend sein kann. Nimmt der Käufer nach entsprechender Benachrichtigung an einer Abnahmeprüfung nicht teil, so gilt dies als Abnahme des Käufers. |
5. | GENEHMIGUNG |
Der Käufer trägt die volle Verantwortung für die Eignung der Vertragsleistungen für die vom Käufer beabsichtigte Nutzung. | |
6. | LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG |
6.1 | Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder im Angebot des Lieferanten aufgeführt ist, erfolgt jede Lieferung Frei Frachtführer (FCA) Standort des Lieferanten gemäß INCOTERMS 2020. |
6.2 | Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. |
7. | ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG |
7.1 | Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden alle Beträge in Euro in Rechnung gestellt und verstehen sich ohne Steuern, Abgaben, Verpackung und Transport. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung gehen diese zulasten des Käufers. |
7.2 | Die Zahlung hat vollumfänglich ohne Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten irgendwelcher Art zu erfolgen (es sei denn und soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen werden kann); und die Zahlungsfrist beträgt dreißig (30) Tage nach Rechnungseingang. |
7.3 | Falls der Käufer die Zahlung bei Fälligkeit gemäß dem Vertrag nicht leistet oder nach angemessener Einschätzung des Lieferanten wahrscheinlich nicht leisten wird, behält sich der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte das Recht vor, eine oder eine Kombination der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: (a) die Erfüllung auszusetzen (einschließlich der Zurückbehaltung von Lieferungen); (b) eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen; (c) die Zahlungsbedingungen einseitig dahingehend zu ändern, dass eine Vorauszahlung erforderlich ist; (d) den Vertrag unverzüglich zu kündigen oder, nach eigenem Ermessen des Lieferanten, den Teil, den der Lieferant noch nicht erfüllt hat, zu kündigen; (e) zusätzlichen Schadenersatz nach anwendbarem Recht zu verlangen; (f) die Verrechnung mit Beträgen vorzunehmen, die von einem verbundenen Unternehmen des Lieferanten gegenüber dem Käufer oder einem verbundenen Unternehmen des Käufers geschuldet werden; dies gilt jeweils für den Fall, dass der Verzug des Käufers zwar behoben werden kann, nicht aber innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Nachfrist behoben wird. Allfällige Kosten oder Schäden aus einer solchen Beendigung hat der Käufer zu tragen. |
7.4 | Der Käufer kann nur Gegenforderungen aufrechnen, die anerkannt oder unanfechtbar sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, soweit es das gleiche Vertragsverhältnis betrifft. |
7.5 | Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem EZB-Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte berechnet. |
8. | LIEFERFRIST |
8.1 | Liefertermine verstehen sich nur als Schätzungen. |
8.2 | Entsteht durch Handlungen oder Unterlassungen, die dem Käufer oder einem Vertreter des Käufers zuzurechnen sind, eine Verzögerung bezüglich der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Lieferanten oder wird der Lieferant dadurch an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert, so werden sowohl der Liefer- oder Fertigstellungstermin als auch der Vertragspreis entsprechend angepasst. |
8.3 | Wenn sich die Lieferung aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Käufers verzögert oder wenn der Käufer, nachdem er darüber benachrichtigt wurde, dass die Produkte versandbereit sind, die Lieferung nicht annimmt oder keine angemessenen Versandanweisungen erteilt, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten des Käufers in einem geeigneten Lager zu lagern. Mit der Einlagerung der Produkte in das Lager gilt die Lieferung als abgeschlossen, die Gefahr an den Produkten geht auf den Käufer über und der Käufer hat den Lieferanten entsprechend zu bezahlen. |
9. | GEWÄHRLEISTUNG |
9.1 | Vorbehaltlich der in diesen AVB dargelegten Ausnahmen, Bedingungen und Beschränkungen leistet der Lieferant Gewähr, dass die Produkte und Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit oder, wenn keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart ist, den Spezifikationen des Lieferanten für die Waren entsprechen. Bei Lieferung von Prototypen übernimmt der Lieferant keine Gewährleistungen oder Verpflichtungen daraus. Soweit zwischen Käufer und Lieferant nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unter dem Begriff „Prototyp“ nur solche Teile, Produkte, Leistungen etc. zu verstehen, die bei Vertragsabschluss noch nicht die Marktreife erreicht haben. |
9.2 | Ansprüche und Rechte wegen Mängeln (einschließlich der Geltendmachung versteckter Mängel) verjähren nach Ablauf von 12 (zwölf) Monaten seit der Lieferung. |
9.3 | Wenn die Produkte oder Leistungen bei Gefahrübergang nicht die zugesicherte Beschaffenheit aufweisen, kann der Lieferant die Mängel beheben. Der Lieferant gewährleistet die Nacherfüllung, indem er wahlweise entweder die betroffenen Teile nachbessert oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistungen ersetzt (Nachlieferung). |
9.4 | Der Lieferant kann einen Mangel mehrmals beheben und nach eigenem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung wechseln. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit seiner Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Versand-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sie nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht werden. |
9.5 | Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung für gebrauchte Produkte, normale Abnutzung, vom Käufer zur Verfügung gestelltes Material, jegliche Reparatur oder Ersetzung, Modifikation oder Veränderung der Waren durch den Käufer selbst oder durch Dritte, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung, Installation oder Bedienung, unzureichender Sicherheit, abweichender Betriebsbedingungen oder aufgrund unzureichender Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Schäden aufgrund einer vom Lieferanten vorgängig nicht schriftlich genehmigten Modifikation oder Reparatur oder sonstiger ähnlicher Umstände. Der Lieferant übernimmt keine Haftung, wenn nicht autorisierte Software oder nicht autorisierte Ersatzteile verwendet werden. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer allfällige Kosten des Lieferanten für die Untersuchung und Beseitigung solcher Mängel zu tragen. Der Käufer ist ausschließlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben verantwortlich. |
9.6 | Nachgebesserte Waren oder Leistungen (entweder durch Reparatur oder durch Ersatzlieferung) unterliegen für die verbleibende Dauer der ursprünglichen Gewährleistungsfrist weiterhin der Gewährleistung. |
9.7 | Im Falle eines Mangels ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Käufer verpflichtet, die Waren an den Lieferanten zu senden. Ersetzte Waren sind auf Kosten des Käufers an den Lieferanten zurückzusenden. Der Lieferant erhält das Eigentum an solchen ersetzten Waren zurück. |
9.8 | Jede zusätzliche Gewährleistung des Lieferanten für Waren mit digitalen Elementen im Sinne der EU-Richtlinie 2019/770 (nachfolgend „Digitale Waren“) und alle weiteren diesbezüglichen nationalen Gewährleistungsanforderungen sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. |
9.9 | Die in dieser Ziffer definierte Gewährleistung ersetzt alle sonstigen ausdrücklichen, stillschweigenden oder gesetzlichen Bestimmungen, Zusicherungen, Gewährleistungen und Bedingungen (einschließlich insbesondere jegliche Gewährleistung oder Bedingung der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck) in Verbindung mit einem Mangel der Produkte und Leistungen. |
9.10 | Die vorstehenden Gewährleistungsausschlüsse und -beschränkungen betreffen nicht nur die Gewährleistung des Lieferanten aus Vertrag, sondern auch diejenige aus unerlaubter Handlung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Common Law oder Billigkeitsrecht. |
9.11 | Die einzige Abhilfe bei Mängeln an Produkten und Leistungen erfolgt wie hier dargelegt. Weitere Abhilfen, Gewährleistungsansprüche oder sonstige Rechte stehen dem Käufer nicht zu und jegliche derartigen Abhilfen, Rechte und Ansprüche sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, einschließlich insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder vertragswidriger Erfüllung durch den Lieferanten, außer im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Lieferanten. |
10. | EIGENTUMSVORBEHALT, RÜCKGABE VON WERKZEUG |
10.1 | Vorbehaltlich dieser Ziffer 10 und Ziffer 12 und ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs an den Vertragsleistungen geht das Eigentum an den Vertragsleistungen erst auf den Käufer über, wenn der Lieferant die vollständige Zahlung des Vertragspreises erhalten hat. Bis zur vollständigen Zahlung (i) hat der Käufer die Vertragsleistungen als Treuhänder des Lieferanten zu halten, sie ordnungsgemäß zu lagern, geschützt und versichert aufzubewahren und (ii) den Lieferanten unverzüglich über allfällige (amtliche) Maßnahmen zu informieren, die gegen die Vertragsleistungen ergriffen werden. |
10.2 | Jegliche Bezugnahmen auf Software als Teil der Vertragsleistungen sind nur als eine in Klausel 12.2 gewährte Lizenz zu verstehen, und nichts in diesen AVB und dem Angebot oder der Leistung des Lieferanten ist so auszulegen, dass dadurch dem Käufer Eigentumsrechte, Rechte, Abtretungen oder rechtliche Interessen an irgendwelchen Immaterialgüterrechten eingeräumt werden. |
10.3 | Enthalten die Vertragsleistungen Werkzeuge, die spezifisches Know-how und/oder Betriebsgeheimnisse des Lieferanten beinhalten, so verbleiben die Werkzeuge und jegliche diesbezügliche Beschreibung und Dokumentation bis zur vollständigen Vernichtung beim Lieferanten, und der Käufer hat nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages kein Recht auf Einsichtnahme oder Rückgabe der Werkzeuge. |
11. | HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG |
Der Lieferant haftet für Schäden und Mängel, die durch den Lieferanten oder seine für die Vertragserfüllung eingesetzten Subunternehmer schuldhaft verursacht werden, unabhängig vom Rechtsgrund, bis zu einem Höchstbetrag entsprechend (i) dem mit den vom Lieferanten an den Käufer gemäß dem jeweiligen Vertrag verkauften Waren während des Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem die Schäden und/oder Mängel insgesamt aufgetreten sind, erzielten Jahresumsatzes, oder (ii) gegebenenfalls dem Wert des unter dem Vertrag gelieferten Warenpostens oder der gelieferten Charge, auf die ein Mangel oder eine Beschädigung zurückzuführen ist, je nachdem, welcher Betrag ((i) oder (ii)) geringer ist, oder dem typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige bloße Vermögensschäden oder unvorhersehbare Schäden, ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht. Sie gilt ferner nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. | |
12. | SOFTWARE UND DOKUMENTATION |
12.1 | Das Eigentum an den Urheberrechten an Software und/oder Firmware, die in die Vertragsleistungen integriert oder zur Nutzung mit diesen zur Verfügung gestellt wird („Software“) und an der mit den Vertragsleistungen gelieferten Dokumentation („Dokumentation“) verbleiben beim betreffenden verbundenen Unternehmen des Lieferanten (oder der sonstigen Partei, welche die Software und/oder Dokumentation an den Lieferanten geliefert hat) und werden hiermit nicht auf den Käufer übertragen. |
12.2 | Soweit hierin nicht anderweitig geregelt, wird dem Käufer hiermit eine nicht-exklusive, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Software und Dokumentation in Verbindung mit den Waren gewährt, soweit und solange die Software und Dokumentation nicht kopiert oder dekompiliert werden (es sei denn, dies ist ausdrücklich durch geltendes Recht erlaubt) und der Käufer die Software und Dokumentation streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergibt oder Dritten den Zugang zu ihnen gestattet (mit Ausnahme der Standard-Betriebs- und Wartungshandbücher des Lieferanten). Der Käufer kann die vorstehende Lizenz an eine andere Partei übertragen, die die Waren kauft, leiht oder least, vorausgesetzt, die andere Partei akzeptiert die Bedingungen dieser Ziffer und stimmt schriftlich zu, an diese gebunden zu sein. |
12.3 | Der Lieferant und die verbundenen Unternehmen des Lieferanten bleiben Eigentümer aller von ihnen gemachten und entwickelten Erfindungen, Designs und Verfahren, und mit Ausnahme der in dieser Ziffer genannten Fälle werden hiermit keine Rechte an geistigem Eigentum gewährt. |
13. | HÖHERE GEWALT |
13.1 | Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus Gründen oder Ereignissen ergibt, die sich ihrer angemessenen Kontrolle entziehen, einschließlich insbesondere Epidemien, Pandemien, Quarantäne, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnung, Krieg, terroristische Handlungen einschließlich Cyberkriminalität und Maßnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, Sabotage, militärische Mobilisierung, Requisition, Aufstände und Unruhen, Wegfall von Ausfuhr- und Einfuhrmöglichkeiten, insbesondere Sanktionen oder Embargos, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Einschränkungen bei der Nutzung von Versorgungsleistungen sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen oder Arbeiten durch Sublieferanten, einschließlich der Insolvenz dieser Sublieferanten, die durch irgendwelche in dieser Ziffer („Höhere Gewalt“) genannten Umstände verursacht werden. |
13.2 | Soweit der Lieferant seine Leistungen aufgrund höherer Gewalt reduzieren oder aussetzen muss, haftet der Lieferant nicht für Verzug oder Nichtlieferung, und die Frist für die Erfüllung wird um so viele Tage verlängert, wie für die Beseitigung dieser Umstände erforderlich sind, zuzüglich einer zusätzlichen angemessenen Frist für die Wiederaufnahme des Betriebs und der Leistung durch den Lieferanten. Der Lieferant kann außerdem während eines Zeitraums, in dem aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt ein Mangel besteht, auf Verlangen des Käufers Ersatzrohmaterial oder Ersatzbauteile zum jeweils herrschenden Marktpreis beschaffen, wobei dieser Preis an den Käufer weiterberechnet wird und von diesem zu bezahlen ist. |
13.3 | Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat so bald wie möglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen und zwar sowohl nach dem Eintritt als auch nach dem Ende des Ereignisses höherer Gewalt. |
13.4 | Der Käufer ist verpflichtet, für den von dem Lieferanten bereits erbrachten Teil der Leistung sowie für alle vertragsbedingten Kosten und Aufwendungen des Lieferanten, die vor dem Ereignis höherer Gewalt angefallen sind oder unvermeidbar geworden sind, entsprechende Zahlung zu leisten. |
14. | VERLETZUNG VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN |
14.1 | Vorbehaltlich der in diesen AVB dargelegten Beschränkungen hat der Lieferant den Käufer im Falle von Ansprüchen wegen Verletzung von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Markenrechten oder Urheberrechten („Immaterialgüterrechte“), die sich aus der Nutzung oder dem Verkauf der Produkte ergeben, von allen angemessenen Kosten und Schadensersatzansprüchen freizustellen, die dem Käufer aufgrund einer solchen Verletzung auferlegt werden, oder für die der Käufer aufgrund einer solchen Klage möglicherweise haftbar wird. Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass der Lieferant nicht dafür haftet, den Käufer auf diese Weise schadlos zu halten, wenn: (a) eine solche Verletzung dadurch entsteht, dass der Lieferant eine vom Käufer gelieferte oder bereitgestellte Konzeption oder Anweisung befolgt hat, oder dass die Produkte in einer Weise oder zu einem Zweck oder in einem Land verwendet wurden, die vom Lieferanten vor dem Vertragsdatum nicht angegeben oder dem Lieferanten nicht mitgeteilt wurden, oder in Verbindung mit oder in Kombination mit einer anderen Ausrüstung oder Software; oder (b) der Lieferant dem Käufer auf seine Kosten das Recht zur weiteren Nutzung der Produkte verschafft oder die Produkte so verändert oder ersetzt hat, dass die Produkte keine Verletzung mehr darstellen; (c) es der Käufer versäumt hat, den Lieferanten so früh wie möglich schriftlich über einen geltend gemachten oder zu erhebenden Anspruch oder über eine gegen den Käufer angedrohte oder eingeleitete Klage zu informieren und/oder der Käufer dem Lieferanten nicht gestattet hat, auf Kosten des Lieferanten jegliche sich möglicherweise daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten und alle Verhandlungen über eine Beilegung der Forderung zu führen und zu kontrollieren; oder (d) der Käufer ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Zugeständnisse gemacht hat, die in Bezug auf eine solche Forderung oder Klage nachteilig für den Lieferanten sind oder sein könnten, oder (e) die Produkte ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändert wurden. |
14.2 | Der Käufer gewährleistet, dass eine von ihm übermittelte Konzeption oder Anweisung für den Lieferanten bei dessen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht zur Verletzung von Immaterialgüterrechten führt und hat den Lieferanten von allen angemessenen Kosten und Schadensersatzforderungen freizustellen, die dem Lieferanten aus einer Verletzung dieser Gewährleistung entstehen können. |
15. | VERTRAULICHE INFORMATIONEN |
15.1 | Sofern zwischen den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, sind jegliche Informationen, die der Lieferant dem Käufer zur Verfügung stellt, als vertrauliche Informationen zu verstehen. Diese Ziffer findet jedoch keine Anwendung auf Informationen, von denen der Käufer nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung (a) öffentlich zugänglich waren, (b) von einem Dritten ohne jegliche Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten offengelegt wurden oder (c) dem Käufer bereits bekannt waren. |
15.2 | Der Käufer verpflichtet sich, alle direkt oder indirekt vom Lieferanten erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und diese vertraulichen Informationen nur im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Der Käufer darf solche Informationen weder an Dritte weitergeben noch Dritten zugänglich machen. |
16. | EINHALTUNG VON GESETZEN – SICHERHEIT, GESUNDHEIT, UMWELT, AUSFUHRKONTROLLE & DATENSCHUTZ |
16.1 | Der Käufer ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Einfuhr-, Ausfuhrkontroll- und Sanktionsgesetze, Verordnungen, Anordnungen und Anforderungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, einschließlich insbesondere derjenigen der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und der Rechtsordnungen, in denen der Lieferant und der Käufer niedergelassen sind oder aus denen Gegenstände geliefert werden können, sowie für die Erfüllung der Anforderungen jeglicher diesbezüglicher Lizenzen, Genehmigungen, Generallizenzen oder Lizenzfreistellungen, die für den Erhalt und die Nutzung von Hardware, Software, Dienstleistungen und Technologie gelten. |
16.2 | Der Käufer darf solche Hardware, Software oder Technologie keinesfalls unter Verletzung einschlägiger Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder Anforderungen oder der Anforderungen von Lizenzen, Genehmigungen oder diesbezüglichen Lizenzfreistellungen nutzen, übertragen, freigeben, ausführen oder wiederausführen. |
16.3 | Der Käufer verpflichtet sich zudem, keine Tätigkeit auszuüben, die den Lieferanten oder mit diesem verbundene Unternehmen einem Risiko von Sanktionen gemäß Gesetzen und Vorschriften jeglicher einschlägigen Rechtsordnungen aussetzen würde, durch die unzulässige Zahlungen, einschließlich Bestechungsgelder, an Beamte einer Regierung oder einer Behörde, Einrichtung oder politischen Unterabteilung derselben, an politische Parteien oder Parteifunktionäre oder Kandidaten für öffentliche Ämter oder an Mitarbeiter eines Kunden oder Lieferanten, verboten werden. |
16.4 | Der Käufer verpflichtet sich, die anwendbaren gesetzlichen Gesundheits-, Umwelt-, Sicherheits-, Ethik- und Compliance-Gesetze sowie andere zwingende Anforderungen einzuhalten und hat den Lieferanten für jegliche Schäden schadlos zu halten, die aufgrund der Nichteinhaltung des Vorstehenden entstehen. |
16.5 | Ungeachtet sonstiger hierin enthaltener Bestimmungen gelten die nationalen Datenschutzgesetze und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) EU 2016/679 in der jeweils gültigen Fassung und sind von beiden Parteien einzuhalten. Jede Partei wird sämtliche personenbezogenen Daten der offenlegenden Partei ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung verwenden und dafür sorgen, dass auch ihre jeweiligen Subunternehmer diese nur entsprechend verwenden. Die offenlegende Partei bestätigt, dass sie berechtigt ist, der empfangenden Partei personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen. |
17. | SCHRIFTFORM |
Alle rechtlich relevanten Ergänzungen, Änderungen oder Nachträge zu diesen Bedingungen und zu dem gesamten Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Gestaltungserklärungen gelten als schriftlich, wenn sie per E-Mail an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der anderen Partei gesendet werden. | |
18. | SALVATORISCHE KLAUSEL |
Sollte eine Klausel, Unterklausel oder andere Bestimmung des Vertrages aufgrund eines Gesetzes oder einer rechtlichen Vorschrift unwirksam sein, so gilt diese Bestimmung als weggelassen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen berührt wird. | |
19. | KEIN VERZICHT |
Eine Verzichtserklärung einer Partei in Bezug auf Vertragsverletzungen oder Leistungsstörungen oder auf Rechte oder Abhilfen sowie eine Geschäftspraxis ist nur gültig, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich gemäß Ziffer 17 („Schriftform“) vereinbart wurde. Ein solcher Verzicht darf nicht als fortdauernder Verzicht oder Verzicht für andere Fälle ausgelegt werden. | |
20. | KÜNDIGUNG |
20.1 | AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG |
20.1.1 | Wenn ein Kündigungsgrund eintritt oder wenn der Lieferant vernünftigerweise annimmt, dass ein Kündigungsgrund unmittelbar bevorsteht, kann der Lieferant (unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus diesem Vertrag oder in sonstiger Weise) jederzeit unter Einhaltung einer Frist von fünf Werktagen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: (a) den Vertrag und allenfalls jegliche sonstigen Verträge mit dem Käufer kündigen; (b) jegliche gemäß dem Vertrag oder einem anderen Vertrag mit dem Kunden zu erbringenden Lieferungen aussetzen. |
20.1.2 | Ein Kündigungsgrund liegt vor, wenn: (i) der Käufer den Vertragspreis oder einen Teil desselben bei Fälligkeit nicht zahlt oder in sonstiger Weise gegen den Vertrag oder eine andere Vereinbarung mit dem Lieferanten oder mit einem verbundenen Unternehmen des Lieferanten verstößt; (ii) der Käufer nicht in der Lage ist, seine ausstehenden Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten, oder der Käufer in sonstiger Weise zahlungsunfähig wird oder die Zahlung einstellt oder dies androht oder die Geschäftstätigkeit einstellt; (iii) der Käufer eine Handlung unterlässt, die für die Erfüllung des Vertrages obligatorisch oder notwendig ist, oder (iv) Maßnahmen ergriffen werden, um: (a) einen Vergleich oder eine einvernehmliche Regelung vorzuschlagen, an dem/der der Käufer und seine Gläubiger allgemein beteiligt sind, (b) einen Zwangsverwaltungsbeschluss zu erwirken oder einen Zwangsverwalter für den Käufer oder jegliche seiner Vermögensgegenstände zu bestellen, (c) die Abwicklung oder Auflösung des Käufers vorzunehmen, oder (d) direkt oder indirekt die Eigentumsstruktur und/oder die Beherrschung des Käufers zu ändern. |
20.2 | ORDENTLICHE KÜNDIGUNG |
Im Falle eines Vertrages mit Dauerschuldverhältnissen kann der Lieferant (unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus diesem Vertrag oder in sonstiger Weise) den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen gegenüber dem Käufer schriftlich kündigen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einer solchen Kündigung oder eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. | |
21. | AUSSENDIENSTARBEITEN |
Wenn Außendienstarbeiten, einschließlich insbesondere Arbeiten des Lieferanten oder seiner Subunternehmer, auf dem Gelände des Käufers, auf dem Gelände eines Vertragspartners des Käufers oder auf dem Gelände eines anderen Dritten Gegenstand des Vertrages sind oder während seiner Erfüllung notwendig werden, ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferanten Zugang zum Gelände zu gewähren. Wenn der Käufer den Zugang zu dem Gelände, wo die Außendienstarbeiten stattfinden, nicht kontrolliert, muss der Käufer dem Lieferanten den Zugang zu dem Gelände garantieren. Insbesondere ist der Käufer dafür verantwortlich, vorab zu erfüllende formelle oder materielle Anforderungen zu identifizieren und, soweit möglich, zu erfüllen, einschließlich insbesondere gesetzlicher oder behördlicher Auflagen oder anwendbarer Richtlinien des Käufers oder einschlägiger Dritter. Der Käufer informiert den Lieferanten frühestmöglich schriftlich über solche Anforderungen. Ein zwischen den Parteien vereinbarter Erfüllungs- oder Fertigstellungstermin verschiebt sich automatisch um mindestens den Zeitraum, der für die Erfüllung all dieser Anforderungen durch den Käufer und den Lieferanten erforderlich ist. Wenn spezifische Schulungen, Anweisungen oder Verfahren des Personals des Lieferanten erforderlich sind, bevor es Zugang zu dem Gelände erhält, wo die Außendienstarbeiten zu erbringen sind, hat der Käufer, ohne dass dem Lieferanten Kosten entstehen, in Absprache mit dem Lieferanten und vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Personals des Lieferanten eine ausreichende Schulung und Anweisungen bereitzustellen. Wenn sich die Leistungen des Lieferanten aus Gründen, die dem Käufer zuzurechnen sind, verzögern und infolgedessen beim Lieferanten Mehrkosten entstehen, hat der Käufer den Verkäufer für diese Mehrkosten, einschließlich Mobilisierung oder Demobilisierung, zu entschädigen. | |
22. | ANWENDBARES RECHT |
22.1 | Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausschließlich das Recht am Sitz des Lieferanten. Mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts sind sämtliche Verweisungsnormen dieser Gesetze sowie die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausgeschlossen. |
22.2 | Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich die zuständigen Gerichte am Sitz des Lieferanten zuständig. |
23. | SANKTIONEN |
23.1 | Der Käufer erkennt hiermit an, dass die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen Sanktionen unterliegen können (d.h. allen anwendbaren Exportkontrollen, Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Embargos oder ähnlichen Gesetzen, Vorschriften, Regeln, Lizenzen, Anordnungen oder Anforderungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen der UN, des Vereinigten Königreichs, der USA und der EU, nachfolgend „Sanktionen“). |
23.2 | Der Käufer ist allein für die Einhaltung von Sanktionen verantwortlich und wird nichts unternehmen, was den Lieferanten dazu veranlassen würde, gegen Sanktionen zu verstoßen. Insbesondere garantiert und sichert der Käufer zu, dass er: (i) keine sanktionierte Partei ist und sich nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Partei befindet („Sanktionierte Partei“ eine oder mehrere Parteien, die auf einer im Rahmen von Sanktionen geführten Liste benannter oder sonstiger eingeschränkter Parteien aufgeführt sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die von der Europäischen Union geführte konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die EU-Finanzsanktionen unterliegen, die vom britischen Finanzministerium geführte konsolidierte Liste der Finanzsanktionsziele im Vereinigten Königreich und die vom US Office of Foreign Assets Control geführte Liste der speziell benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen); (ii) Waren, Leistungen, Technologien und/oder geistiges Eigentum weder direkt noch indirekt verwendet, verkauft, weiterverkauft, exportiert, re-exportiert, überträgt, verteilt, entsorgt, offenlegt oder anderweitig damit handelt, und zwar in (a) einem Gebiet, in das die Lieferung von Waren, Leistungen, Technologien und/oder geistigem Eigentum aufgrund von Sanktionen eingeschränkt oder verboten wäre (vorbehaltlich der Einholung aller erforderlichen Lizenzen und/oder Genehmigungen durch den Kunden); einschließlich, aber nicht beschränkt auf Art. 12g der EU-Verordnung 833/2014 in ihrer geänderten Fassung in Bezug auf die Wiederausfuhr von verbotenen Gütern und Technologien nach Russland und Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus; (b) Länder, Gebiete oder Bestimmungsorte, mit denen der Lieferant aus politischen Gründen keine Geschäfte tätigt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Iran, Syrien, Sudan, Kuba, Belarus, Russland, Krim & Sewastopol, die Republiken Donezk und Luhansk, die Regionen Cherson und Saporischschja und Nordkorea sowie jedes andere Gebiet, das von Zeit zu Zeit umfassenden Sanktionen unterliegt); (c) eine mit Sanktionen belegte Partei (oder eine Partei, die sich im Besitz einer mit Sanktionen belegten Partei befindet oder von dieser kontrolliert wird); (iii) alle erforderlichen Exportlizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen einholt und aufrechterhält und alle Formalitäten erfüllt, die für die Nutzung, den Verkauf, den Weiterverkauf, den Export, die Wiederausfuhr, die Übertragung, den Vertrieb, die Veräußerung, die Offenlegung oder den sonstigen Umgang mit den Waren und/oder Leistungen erforderlich sind; (iv) die Waren und/oder Leistungen weder ganz noch teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, die Handhabung, den Betrieb, die Wartung, die Lagerung, den Nachweis, die Identifizierung oder die Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder die Entwicklung, die Herstellung, die Wartung oder die Lagerung von Flugkörpern, die solche Waffen abfeuern können, oder für eine militärische Endverwendung zu verwenden, die gegen ein anwendbares Embargo verstößt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Embargos der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA, der OSZE und/oder der UNO). Darüber hinaus ist es dem Käufer untersagt, Waren, Leistungen, Technologien und/oder geistiges Eigentum an Dritte zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu liefern, zu exportieren, zu re-exportieren, zu übertragen, umzuleiten, zu vertreiben oder zu veräußern, wenn der Käufer weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass die Waren, die Leistungen, die Technologien und/oder das geistige Eigentum für einen der in dieser Bedingung genannten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. |
23.3 | Der Käufer muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um mögliche Verstöße gegen die Sanktionen durch Dritte, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen. |
23.4 | Jeder Verstoß gegen die vorgenannten Absätze dieser Ziffer 23 stellt eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung zwischen den Parteien dar und berechtigt den Lieferanten (i) zur Kündigung aller anhängigen oder zukünftigen Aufträge/Verträge mit dem Käufer und (ii) im Rahmen des anwendbaren Rechts gegen den Käufer vorzugehen. |
23.5 | Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn dem Käufer die Einhaltung der Absätze 23.1 bis 23.3 nicht möglich ist. |
23.6 | Der Lieferant behält sich das Recht vor, vor der Lieferung der Waren und/oder Leistungen und jederzeit während der Durchführung des jeweiligen Auftrags/Vertrags eine Überprüfung des Kunden vorzunehmen und Informationen über die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zu verlangen. Der Käufer stellt dem Lieferanten dazu unverzüglich alle geforderten Informationen zur Verfügung und ist verpflichtet, den Lieferanten bei solchen Überprüfungen in angemessener Weise zu unterstützen. |
Stand November 2024 |